Im Bild befindet sich in der Mitte der Text "Coronavirus-Variante: Weitere Neuerungen bei der Testung". Zudem sind Symbole zu sehen, die das Virus darstellen und im Hintergrund ein Foto eines Labors. Alles wird in einem auffälligen grün dargestellt.

Coronavirus-Variante: Weitere Neuerungen bei der Testung

Seit dem 27. Januar 2021 sind variantenspezifische PCR-Testungen nach der neu gefassten Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) möglich. Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit einem positivem PCR-Testergebnis – auch symptomatische Patienten, die im Rahmen der Krankenbehandlung getestet wurden. Ziel ist es, die hochinfektiösen SARS-CoV-2-Varianten schnell zu erkennen.

Was bezüglich der Abrechnung für Labore und Krankenhäuser mit Medat Laborinformationssystem zu beachten ist:

Wenn Sie bei positiven PCR Untersuchungen (egal auf welcher Verrechnungsart) eine weitere variantenspezifische PCR nach TestV durchführen möchten, benötigen Sie hier nur einen eindeutigen Analyten. Diese Untersuchung darf nur für die Abrechnung nach TestV verwendet werden und dient als Trigger im Abgabeprogramm OEGD. Die variantenspezifische Untersuchung muss im selben Auftrag erfasst werden, wie die erste PCR, da ansonsten eine Zählung nicht möglich ist. 

Die Abgabedatei OEGD (TestV, Satzart LABTEST) wird dann folgendermaßen erstellt: 

Ist es ein OEGD Auftrag, in dem die normale PCR und zusätzlich die variantenspezifische PCR eingetragen wird 

-> Art der Testung = 3 

Wird die variantenspezifische PCR in einem Auftrag mit einer anderen Verrechnungsart eingetragen (nicht TestV) 

-> Art der Testung = 1 (da die 1. PCR nicht nach TestV abgerechnet wurde)

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unter https://www.kbv.de/html/1150_50494.php

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